Cäsariusstraße 87a, 53639 Königswinter
Tel.: 02223/92 03 - 0, Fax: 02223/92 03 - 99
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Montag - Donnerstag 8 - 16 Uhr
Freitag 8 - 12 Uhr
oder nach Terminabsprache
Hohe Einlagen in das Betriebsvermögen bei niedrigem Privatvermögen
Verluste über mehrere Jahre
Vermögenszuwachs ohne entsprechende Einnahmen
Ihr Einkommen deckt nicht einmal die normalen Lebenshaltungskosten
Ihr Einkommen steht in keinem Verhältnis zu Ihrem (kostspieligen) Lebensstil
Ihr Gewinn entspricht nicht dem Branchendurchschnitt
Starke Schwankungen Ihrer Umsätze ohne erkennbaren Grund
Einlage oder Entnahme von Grundstücken in bzw. aus dem
Betriebsvermögen
Aufgabe des Betriebes oder Änderung der Rechtsform
Steuerliche Verpflichtungen werden nicht erfüllt bzw. nicht pünktlich
Vorherige Betriebsprüfungen führten zu erheblichen Steuernachzahlungen
Die turnusmäßigen Prüfungen hängen von der Größe des Unternehmens ab.
Der Prüfer schaut sich vorher die abgegebenen Jahresabschlüsse, Einnahme-Überschussrechnungen sowie die Steuererklärungen des Unternehmens an. Aber auch weitere Informationen z.B. von anderen Behörden oder aus Gerichtsakten können eine Rolle spielen.
Sie sollten vor der Prüfung mögliche Diskussions- und Angriffspunkte ausfindig machen, um dann eine Gegenstrategie zu entwickeln. Die Betriebsprüfung findet während der üblichen Geschäftszeit in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen statt. Die Prüfung kann auch ausnahmsweise beim Steuerberater durchgeführt werden.
Eine Selbstanzeige ist nur sinnvoll, wenn der Betriebsprüfer Unrichtigkeiten leicht erkennen kann. Eine Selbstanzeige verhindert nur ein Strafverfahren. Die Steuer muss jedoch nachbezahlt werden.
Die Schlussbesprechung ist eine „Verhandlung“ zwischen der Finanzverwaltung und Ihnen über das Ergebnis der Außenprüfung. Dabei hängen Kompromisse vom Verhandlungsgeschick ab. Eine gute Vorbereitung auf die Schlussbesprechung ist dringend zu raten. Wenn die Prüfungsfeststellungen bei Ihnen strittig bleiben, bleibt als Rechtsmittel Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide.
Sobald während der Prüfung der Verdacht einer Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit auftaucht, muss vom Betriebsprüfer die zuständige Straf- und Bußgeldstelle informiert werden. Die Prüfung muss dann bis zur Bekanntgabe der Einleitung eines Verfahrens unterbrochen werden. Ab diesem Zeitpunkt kann Ihre Mitwirkungspflicht nicht mehr erzwungen werden.
Kommt es während der Außenprüfung selbst nicht zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens (und liegt ein Verdacht bei Ihnen vor), sorgt die Finanzverwaltung weiterhin für eine steuerstrafrechtliche Überprüfung. So kann es trotz einvernehmlich abgeschlossener Außenprüfung zu einem überraschenden Steuerstrafverfahren kommen.