Kinderbetreuungskosten

Kind

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sind seit dem 26. April 2006 neu geregelt. Dabei ist es egal, ob die Kosten durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen. In der Regel gilt: Eltern können für ihre Kinder zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Und zwar bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind! Der Nachweis der Aufwendungen wird durch Rechnungen oder Überweisungsbelege erbracht. Es gibt verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Voraussetzung 1

  • Abzug wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben

  • Altersgrenze der Kinder: bis 14 Jahre oder bei schwerer Behinderung vor dem

    25. Lebensjahr

  • Für erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner

    erwerbstätig sind

Voraussetzung 2

  • Abzug als Sonderausgaben

  • Altersgrenze der Kinder: bis 14 Jahre oder bei schwerer Behinderung vor dem

    25. Lebensjahr

  • Für Alleinerziehende, die krank, behindert, erwerbstätig oder in

    Ausbildung sind

  • Für zusammenlebende Eltern, wo ein Partner krank, behindert, erwerbstätig

    oder in Ausbildung ist und der andere ebenfalls krank, behindert oder in

    Ausbildung ist

Voraussetzung 3

  • Abzug als Sonderausgaben

  • Altersgrenze der Kinder: 3 bis 6 Jahre

  • Für Eltern, auf die die beiden ersten Voraussetzungen nicht zutreffen

Für alle anderen Kinder haben diese Eltern aber die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten im Rahmen von so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich mindernd wirksam werden zu lassen, wenn sie ihr Kind im eigenen Haushalt betreuen lassen. Hier werden 20 Prozent der Kinderbetreuungskosten - höchstens aber 600 Euro - als Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt. Dies gilt nur dann, wenn es sich nicht um ein sozialversicherungspflichtiges bzw. geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Auch müssen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein.

Für sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt:

Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, so können zehn Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro, steuermindernd berücksichtigt werden. Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um mehr als nur um eine geringfügige Beschäftigung, so können zwölf Prozent der Aufwendungen, höchstens 2400 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.