Cäsariusstraße 87a, 53639 Königswinter
Tel.: 02223/92 03 - 0, Fax: 02223/92 03 - 99
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Montag - Donnerstag 8 - 16 Uhr
Freitag 8 - 12 Uhr
oder nach Terminabsprache
Die Umsatzgrenze liegt seit 1.1. 2007 bei 500 000 Euro
Der Wirtschaftswert von land- und forstwirtschaftlichen Flächen liegt bei
mehr als 25 000 Euro (seit 1.1.2004)
Der Gewinn aus einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft
liegt bei mehr als 50 000 Euro (seit 1.1.2008)
Die Umsatzgrenze lag zuvor bei 350000 Euro. Aufgrund der Änderung besteht die Möglichkeit der einfachen Buchführung. Hierbei werden nur die Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet. Der Gewinn oder Verlust wird aufgrund der Zahlungen in einer so genannten Einnahme-Überschussrechnung ermittelt. Kleinunternehmer und Freiberufler können die einfache Buchführung wählen.
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Doppelten Buchführung verpflichtet. Ebenso andere Unternehmer nach steuerrechtlichen Vorschriften. Der Gewinn oder der Verlust eines Wirtschaftsjahres wird bei der doppelten Buchführung durch einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang und Lagebericht festgestellt.
Bei der doppelten Buchführung müssen alle Änderungen des Vermögens unabhängig von der Bezahlung gebucht werden. Dies geschieht sowohl auf der Soll- und auf der Habenseite von zwei unterschiedlichen Konten (doppelte Buchung).
Zeitgerechte Abgrenzung von Aufwand und Ertrag, dadurch mehr
Aussagekraft
Steuerung des Ergebnisses durch Bilanzierungswahlrechte unabhängig
von Zahlungen
Vermögensübersicht und nicht nur Jahresergebnis
Bessere Kontrolle bei Personengesellschaften über Einlagen, Entnahmen
und Gewinne der einzelnen Gesellschafter durch Kapitalkonten
Abweichendes Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr möglich