Finanzbuchhaltung

Eine Finanzbuchführung ist unter folgenden Gesichtspunkten verpflichtend:

  • Die Umsatzgrenze liegt seit 1.1. 2007 bei 500 000 Euro

  • Der Wirtschaftswert von land- und forstwirtschaftlichen Flächen liegt bei

    mehr als 25 000 Euro (seit 1.1.2004)

  • Der Gewinn aus einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft

    liegt bei mehr als 50 000 Euro (seit 1.1.2008)

Finanzbuchhaltung

Die Umsatzgrenze lag zuvor bei 350000 Euro. Aufgrund der Änderung besteht die Möglichkeit der einfachen Buchführung. Hierbei werden nur die Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet. Der Gewinn oder Verlust wird aufgrund der Zahlungen in einer so genannten Einnahme-Überschussrechnung ermittelt. Kleinunternehmer und Freiberufler können die einfache Buchführung wählen.

Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Doppelten Buchführung verpflichtet. Ebenso andere Unternehmer nach steuerrechtlichen Vorschriften. Der Gewinn oder der Verlust eines Wirtschaftsjahres wird bei der doppelten Buchführung durch einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang und Lagebericht festgestellt.

Bei der doppelten Buchführung müssen alle Änderungen des Vermögens unabhängig von der Bezahlung gebucht werden. Dies geschieht sowohl auf der Soll- und auf der Habenseite von zwei unterschiedlichen Konten (doppelte Buchung).

Gründe für die Doppelte Buchführung sind:

  • Zeitgerechte Abgrenzung von Aufwand und Ertrag, dadurch mehr

    Aussagekraft

  • Steuerung des Ergebnisses durch Bilanzierungswahlrechte unabhängig

    von Zahlungen

  • Vermögensübersicht und nicht nur Jahresergebnis

  • Bessere Kontrolle bei Personengesellschaften über Einlagen, Entnahmen

    und Gewinne der einzelnen Gesellschafter durch Kapitalkonten

  • Abweichendes Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr möglich